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BFH-Präsident Rudolf Mellinghoff auf dem Finanzgerichtstag 2015 in Köln

Zum Nachhören: BFH-Präsident Mellinghoff auf dem Finanzgerichtstag

Verstecken statt Klären, Verzettelung statt Vereinfachung – BFH-Präsident Rudolf Mellinghoff sprach in seinem Grußwort auf dem 12. Finanzgerichtstag in Köln über den Zustand des Steuerrechts. „Neue Regelungstechnik, punktuelle Nichtanwendungsgesetze und hektische Reaktionen auf Steuergestaltungen führen zu einem Regelungskonglomerat, das immer schwieriger zu handhaben ist.“

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Sie können sich das 15-minütige Grußwort von Rudolf Mellinghoff, dank seiner freundlichen Genehmigung, hier komplett anhören. Unten finden Sie einige Punkte zusammengefasst:

Neue Wege in der Gesetzgebung

Heute verbergen sich „wesentlich Änderungen in unscheinbaren Gesetzen, deren Titel zunächst nicht vermuten lässt, dass es sich de facto um die früher so genannten Jahressteuergesetze handelt“, sagte Mellinghoff. Das so genannte Kroatien-Gesetz etwa nehme ein paar unbedeutende europarechtliche Änderungen vor und ändere gleichzeitig andere, in der Praxis bedeutsamere Regelungen: Besteuerung von Betriebsfeiern, Definition der Erstausbildung, Neufassung für die Voraussetzung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen. Ähnliches gelte für das Zollkodex-Anpassungsgesetz. In beiden Fällen enthalten die Gesetze Artikel mit der Überschrift „Weitere Änderungen“. „Der Gesetzgeber ist nicht in der Lage, Änderungen eines Steuergesetzes in einem Gesetz zusammenzufassen, so scheint es.“

„Diese neue Gesetzgebungstechnik dient wohl dazu, die Gesetzesänderungen nach ihrem Inkrafttreten zu sortieren, zeigt jedoch in sehr beunruhigender Weise die mangelnde Kontinuität des geltenden Steuerrechts und birgt Gefahren in der Abstimmung der einzelnen Regelungen“, sagte Mellinghoff. „Das Auffinden der jeweils aktuellen Regelungen wird so zu einem Suchvorgang durch das Labyrinth des Bundesgesetzblatts und der Artikelgesetze.“

Erbschaftsteuer

Die Politik hat sich seiner Beobachtung nach davon verabschiedet, das Steuerrecht zumindest in Teilbereichen zu vereinfachen und zu systematisieren. Das ließe sich auch an den Reaktionen auf das Urteil zum Erbschaftsteuergesetz ablesen: Zunächst werde angekündigt, das Urteil punktgenau umzusetzen, die gerügten Verfassungsverstöße im Einzelnen zu beseitigen und im Sonstigen möglichst wenig zu ändern. „Hinzu kommt der erklärte Wille, am Gesamtsteueraufkommen der Erbschaftsteuer nichts ändern zu wollen, weil den Bürgern versprochen worden sei, es käme nicht zu Steuererhöhungen“, sagte Mellinghoff. „Ob diese Selbstbindung geeignet ist, eine systematische, verfassungsfeste und dogmatisch überzeugende Erbschaftsteuerreform zu ermöglichen – das ist zumindest fraglich.“ Eine grundlegende Reform würde nicht angestrebt, obwohl – gerade zur Erbschaftsteuer – mehrere gut bewertete und handhabbare Vorschläge bereitliegen.

Reformbedarf

Eine Bierdeckel-Steuererklärung sei nicht realistisch zu erwarten. „Allerdings ist es dringend erforderlich, über einen Abbau von Sonderregelungen, über eine Reduzierung von Lenkungsnormen und eine vermehrte Typisierung und Pauschalierung in allen Bereichen des Steuerecht zu reden.“ Zu beobachten sei allerdings das genaue Gegenteil, Beispiel: energetische Sanierung. „Wenn alles, was dort diskutiert wird, das Steuerrecht befruchtet, dann kommt viel Arbeit auf uns zu.“

Die Modernisierung des Verfahrensrecht an das digitale Zeitalter sei zwar zu begrüßen, könne aber Schwächen im materiellen Steuerrecht nicht ausgleichen. Anpassungen des Prozessrechts und damit der Finanzgerichtsordnung seien gefordert. „Eine digitale Reform des Besteuerungsverfahrens und des Finanzgerichtsprozesses kann aber nur gelingen, wenn sowohl das Verfahrens- als auch das materialle Recht in seiner Komplexität erheblich reduziert wird.“

Selbstanzeige

Zur Schnittstelle von Steuerrecht und Steuerstrafrecht wollte Mellinghoff nur eines sagen: Es ist entscheidend, den Steuerbürgern Rechtssicherheit zu geben, „dass schlichte Berichtigungen, die ohne irgendwelchen Vorsatz der Strafbarkeit vorgenommen werden, nicht in den Bereich der Selbstanzeige hereingezogen werden.“ Von einem anstehenden Erlass des BMF zu §153 AO erhofft er sich eine Entspannung dieser Situation.

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Das Programm des 12. Finanzgerichtstag (Programm) am 26.1.2015 in Köln. Die Tagungsbände können beim Boorberg-Verlagbestellt werden. Der 13. Finanzgerichtstag findet am 25. Januar 2016 im Tagungszentrum Maternushaus in Köln statt.

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