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Screenshot Rotax Steuerberatungsgesellschaft mbH Website am 17.4.2015

Kölner StB lässt Kollegen abmahnen (Update 22. April 2015)

Die Kölner Rotax Steuerberatungsgesellschaft mbH zieht gegen Kollegen ins Feld: Sie verschickt Abmahnungen, fordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und Rechtsanwaltgebühren von rund 550 Euro – wegen eines Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften auf deren Internetseiten. Jetzt ist von einer „Einstellung“ die Rede.

Es wurde bemängelt, dass die abgemahnten Steuerberater auf ihren Internetseiten ein Kontaktformular bereitstellen, aber nicht über die Verarbeitung der Daten informieren.

Doch dazu sind Webseiten-Betreiber verpflichtet, Stichwort Datenschutzerklärung (§13 Telemediengesetz, §4 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz).

Dieser Verstoß kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung begründen (§4 Abs 11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), muss aber nicht – doch dazu später mehr.

Ende März begann der Fall seinen Lauf: Steuerberater im Raum Köln fanden die Abmahnung der Rechtsanwältin Birgit Lietz auf dem Tisch. Und die Anwälte der Abgemahnten machten den Fall öffentlich.

Reaktionen

Die Rotax Steuerberatungsgesellschaft hat auf die Anfrage von steuerkoepfe.de zunächst nicht reagiert, lässt jedoch am 21. April mitteilen, dass „das alles eingestellt ist“.

[white_box] Update 22. April 2015:

In einem Telefonat teilte mir RAin Birgit Lietz heute mit, dass die Sache nicht eingestellt sei.

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Rechtsanwalt Jens Ferner betreut mehrere abgemahnte Steuerberater und ruft dazu auf, die Fälle bei der Steuerberaterkammer zu melden: „Insbesondere zur Prüfung eines möglichen Rechtsmissbrauchs wird es sinnvoll sein, wenn zentral die Zahl der Abmahnungen bekannt ist.“

Die Steuerberaterkammer Köln möchte keine Auskunft geben und verweist auf ihre Verschwiegenheitspflicht. Gleichwohl hat die Kammer ihre Mitglieder Anfang April unter Verweis auf aktuelle Abmahnungen schriftlich auf die Pflichten hingewiesen, die Webseiten-Betreiber erfüllen müssen. Das Schreiben liegt steuerkoepfe.de vor. Darin heißt es: „Wir raten deswegen dringend zu prüfen, ob Sie den datenschutzrechtlichen Hinweispflichten, welche sich aus dem Telemediengesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz ergeben, nachkommen. Im Zweifel empfehlen wir, anwaltlichen Rat einzuholen.“

Datenschutz & Wettbewerb

Doch auch wenn die Anforderungen des Datenschutzes nicht erfüllt wurden, ist es fraglich, ob das einen Kollegen benachteiligt und er Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen kann.

„Für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wie die uns vorliegende von Rechtsanwältin Birgit Lietz bedarf es eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Mitbewerbern. (…) Es geht im Kern darum, ob die beiden Mitbewerber den selbsten [sic] Abnehmerkreis für ihre Dienstleistung haben“, schreibt RA Thomas Feil, der ebenfalls einen abgemahnten Steuerberater vertritt. Und RA Jens Ferner schreibt: „Wettbewerbsrechtlich wird in jedem Fall zu prüfen sein, ob überhaupt das notwendige Wettbewerbsverhältnis vorliegt. Dies darf weder vorschnell angenommen noch abgelehnt werden.“

Nun heißt es von der Rotax: „Alles eingestellt.“ [Siehe Update oben: Anwältin Birgit Lietz teilte mir mit, die Sache sei nicht eingestellt.]

Die Anwälte der abgemahnten Steuerberater haben das [die Einstellung] noch nicht bestätigt.