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USt-Erklärung aus den Niederlanden

Das heiß erwartete EuGH-Urteil ist da: Die niederländische StB-Gesellschaft durfte die USt-Erklärung für ihren deutschen Mandanten beim Finanzamt Hannover abgeben – weil sie keinen Fuß nach Deutschland gesetzt hat.

Deutsche Vorschriften dürfen nicht die Dienstleistungsfreiheit einer ausländischen Steuerberatungsgesellschaft einschränken, ohne deren Qualifikation ihrem Wert entsprechend anzuerkennen und angemessen zu berücksichtigen.

Das ist die Kernaussage des EuGH-Urteils vom 17.12.2015.

Die geforderte Würdigung ausländischer Qualifikationen gibt es bereits in §3a StBerG – und ist nach dem EuGH-Urteil nicht auf diesen Fall anzuwenden.

In dem §3a-Pflichtenkatalog steht wie ausländische StB-Gesellschaften den Nippel durch die Lasche ziehen müssen, um „vorübergehend und gelegentlich geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland“ leisten zu dürfen.

Nach derzeitiger Auslegung des BFH wird jedoch „auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland“ als „mit Niederlassung in Deutschland“ interpretiert. Das beklagt zumindest die Bundessteuerberaterkammer (BStBK).

Doch die niederländische Steuerberatungsgesellschaft X hatte die Umsatzsteuererklärung für ihren deutschen Mandanten in den Niederlanden erstellt und von dort an das Finanzamt Hannover Nord übermittelt.

Kein Fuß in Deutschland, keine Anwendung von §3a StBerG. Sagt jetzt der EuGH.

Reaktionen

Für BStBK-Präsident Raoul Riedlinger ist klar: „Nach unserer Einschätzung liegt das Problem allein in der Auslegung des § 3a StBerG bzw. in seinem unklaren Wortlaut.“ Es mache keinen Unterschied, ob der Berater die Hilfeleistung in Steuersachen von einem Büro in Deutschland aus erbringt, oder nur die Dienstleistung die Grenze überschreitet. Riedlinger fordert von Gericht und Gesetzgeber, kurzfristig Klarheit zu schaffen.

DStV-Präsident Harald Elster teilt mit: Eine gesetzliche Regelung im deutschen Berufsrecht, die eine Überprüfung der Qualifikation der Leitungsorgane der Steuerberatungsgesellschaften normiert, könne hier kurzfristig Rechtssicherheit schaffen. Das EuGH-Urteil bedeutet für ihn nicht, dass ausländische Steuerberatungsgesellschaften generell im Wege der Dienstleistungsfreiheit in Deutschland tätig werden dürfen.

Einschränkungen

Der EuGH geht in dem Urteil ausführlich auf die Voraussetzungen ein, die für nationale Regelungen gegeben sein müssen. Und erinnert an einen zeitlichen Vorbehalt:

Da die Bedingungen für den Zugang zur Tätigkeit der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen bisher nicht auf Unionsebene harmonisiert worden sind, bleiben die Mitgliedstaaten befugt, diese Voraussetzungen festzulegen.

Bei dieser Festlegung sei zu beachten:

  • dass damit ein Allgemeininteresse (etwa Verhinderung von Steuerhinterziehung oder Verbraucherschutz) verfolgt wird
  • dass die Regelungen geeignet sind, dieses Ziel auch zu erreichen
  • dass sie nicht darüber hinaus schießen dürfen
  • und dass die entsprechenden Rechtsvorschriften „klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen voraussehbar“ sind

Und der letzte Punkt war nach Auffassung des EuGH nicht gegeben.

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  1. Das EuGH-Urteil: CURIA – Dokumente
  2. Pressemitteilung der BStBK zum EuGH-Urteil „Steuerberater-Privileg“: Grenzüberschreitende Beratung ist bereits heute gelebte Praxis
  3. Pressemitteilung DStV-Präsident Elster: Entscheidung des EuGH hat nur begrenzte Auswirkungen

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