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Matrixzertifizierung – eine Aufforderung zum Handeln

Matrixzertifizierung – eine Aufforderung zum Handeln Teil 1 von 2 Hans-Günther Gilgan „Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass im Geschäftsverkehr des Steuerberaters der Hinweis auf die zusätzlich erworbene Qualifikation „“Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung““ unzulässig ist, wenn er als Zusatz zur Berufsbezeichnung des Steuerberaters verwendet werden soll.“ „Geben Sie einmal „“Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung““ bei Google ein. Über 15.000 Treffer werden Sie erzielen. Darunter, kaum verwunderlich, viele Kanzleihomepages. Die meisten Betreiber dieser Internetpräsenzen sollten schleunigst zum Lineal greifen und einmal nachmessen, ob die Angabe dieser Qualifikation weit genug vom Titel „“Steuerberater““ entfernt ist. So will es das kürzlich veröffentlichte Urteil des BFH zum Führen eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung. Da hat sich die Steuerberaterkammer wieder einmal mächtig ins Zeug gelegt, um dieses Urteil zu erstreiten. Schließlich geht es hier um eine zentrale Zukunftsfrage für den Berufsstand, um einen konstruktiven Beitrag zum Meistern der Herausforderungen, vor denen der Berufsstand in den kommenden Jahren steht, um das Ansehen des Berufsstandes in der Öffentlichkeit. Oder ging es den Hütern des Standesrechtes etwa darum, den ohnehin immer schärfer werdenden Wettbewerb der Kanzleien weiter zu befeuern, damit sich die wirklich innovativen noch deutlicher gegen den Rest durchsetzen? Wer sich zum Fachberater fortbildet, sich spezialisiert, will sich gegenüber dem Standardberater profilieren. Doch auch die Mitglieder einer (kleinen) Gruppe von Fachberater konkurrieren untereinander. Diesen liefert der BFH nun einen kreativen Ansporn: Wer erfüllt am besten die Vorgaben des Urteils äußerlich so, dass sich an der inhaltlichen Aussage nichts ändert? Der Besucher einer Kanzleiseite oder der Leser einer Kanzleibroschüre ist mit den Feinheiten standesrechtlich zulässiger/unzulässiger Formulierungen ja nicht vertraut. Wenn dort beispielsweise „“Steuerberater““ steht, dann bietet dieser doch naheliegender Weise Steuerberatung an. Und wenn er liest „“Fachberatung für Sanierung und Insolvenzverwaltung““, dann ist der Anbieter – na klar!: Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung. Einfach die Endung „“-er““ durch „“-ung““ erstetzen, den Titel durch die Tätigkeit! Das wäre eine mögliche Lösung. Welche Formulierungs- und Darstellungsideen haben Sie als Fachberater? Ich werde in einem halben Jahr wieder googeln, nach „“Steuerberater““ in Kombination mit „“Sanierung und Insolvenzverwaltung““. Dann werde ich sehen, was den Fachberatern eingefallen ist. Oder wie wenig ernst diese das BFH-Urteil und die Steuerberaterkammer nehmen. Ihr Gerhard Schmidt“

Diese Lösung ist geeignet gerade für kleine und mittelständische Unternehmen, die auch auf Rationalisierungseffekte achten müssen. Der Beleg soll nur einmal angefasst, bearbeitet und dann an alle weiteren Stellen zur Verfügung gestellt werden. Matrixzertifizierung


Dieser Artikel erschien erstmalig am 30.06.2010 auf der Internetseite von Gerhard Schmidt (IT-Forum steuerberater-mittelstand.de) und wird hier archiviert.