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„Förderinitiative „“eKompetenz-Netzwerk für Unternehmen“““

„Förderinitiative „“eKompetenz-Netzwerk für Unternehmen“““ BMWi startet Förderinitiative zur Unterstützung von Unternehmen beim Einsatz von IKT- und E-Business-Anwendungen

EDI-Belege wie z.B. Rechnungen erfüllen unzweifelhaft die Definition der GDPdU als digital erstellte bzw. zugegangene aufbewahrungspflichtige Unterlagen, die für die Dauer der Aufbewahrungsfrist in maschinell auswertbarer Form zur Verfügung gestellt werden müssen. Was gilt es bei EDI-Nachrichten für die elektronische Archivierung – im Unterschied zu gescannten Dokumenten oder intern erstellten PC-Dateien – zu beachten? „Grünes Licht für elektronische Rechnungen ohne Signatur haben beide Kammern des Parlaments in den letzten Tagen gegeben. Insbesondere die KMU können sich nun endlich freuen, denn für sie ist mit der Signatur die in der Vergangenheit größte Hürde beim elektronischen Rechnungsaustausch gefallen. Vor lauter Freude sollte man aber die ganz am Rande auch ins Steuervereinfachungsgesetz eingefügte Passage nicht überlesen, denn sie müsste jedes Unternehmen zum Handeln bewegen: „“Wurden die in Satz 1 genannten Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt, können die mit der Umsatzsteuer-Nachschau betrauten Amtsträger auf Verlangen die gespeicherten Daten über die der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte einsehen und soweit erforderlich hierfür das Datenverarbeitungssystem nutzen. Dies gilt auch für elektronische Rechnungen nach § 14 Absatz 1 Satz 8.““ Mit dem letzten Satz wurde irgendwie noch versucht, den Bogen zu elektronischen Rechnungen zu schlagen. Doch ansonsten ist das neue Recht der Finanzverwaltung zum unmittelbaren Datenzugriff bei der Umsatzsteuernachschau völlig unabhängig davon, ob ein Unternehmen elektronischen Rechnungsaustausch pflegt oder nicht. Ist Ihr Unternehmen, sind Ihre Mandanten vorbereitet, wenn am Tag nach der Verkündigung des Steuervereinfachungsgesetzes um 9 Uhr morgens ein Finanzbeamter zur Umsatzsteuernachschau hereinmarschiert und sich ans Buchführungs-, Faktura- und Warenwirtschaftssystem setzten will? Sind an den Systemen permanent Berechtigungsprofile zur Umsatzsteuernachschau eingerichtet? Wissen alle Mitarbeiter, wie sie sich zu verhalten haben? Da kann Konfusion schnell verdächtig wirken. Dann wird ohne Ankündigung von einer Minute auf die andere aus dem mit einer Umsatzsteuernachschau befassten „“Amtsträger der Finanzbehörde““ ein Umsatzsteuersonderprüfer. Der hat dann auch das Recht zur Datenträgerüberlassung. Sie schaffen es nicht, die angeforderten Daten innerhalb eines Tages zur Verfügung zu stellen? Dann könnte ein Verzögerungsgeld drohen. … Die Einführung des Verzögerungsgeldes im Jahressteuergesetzes 2009 war genauso ein Gesetzestrojaner wie jetzt der unmittelbare Datenzugriff bei der Umsatzsteuernachschau. Damals wurde in den Gesetzestext zur Verlagerung der elektronischen Buchführung in das außereuropäische Ausland ganz unscheinbar das Verzögerungsgeld für jede Art von GDPdU-Verstößen verpackt. Lassen Sie sich bei den von der Finanzverwaltung verstärkt angekündigten Umsatzsteuernachschauen nicht kalt er wischen! Ihr Gerhard Schmidt“

„Zwar fordert das Steuerrecht in den GoBS und den GDPdU bereits seit 2002 eine Verfahrensdokumentation zur Vorlage in der steuerlichen Betriebsprüfung. Sie wurde bisher aber eher selten nachgefragt. Vor dem Hintergrund dessen, was auf der DMS-Expo zu beobachten war, dem Zusammenwachsen und der Integration bisheriger „“Insel-Lösungen““ gehen aber auch diese Zeiten zu Ende, so ein Hinweis von Stefan Müller, Oberamtsrat der bayrischen Finanzverwaltung auf der gut besuchten Vortragsveranstaltung der GFaR (Gesellschaft zur Förderung automatisierten Rechnungswesen e.V.). Die Komplexität der Systeme und der Methodenwechsel in der Betriebsprüfung, die künftig systemischer und risikoorientiert prüfen wird, macht eine Transparenz der Abläufe für den steuerlichen Betriebsprüfer unabdingbar. Auch die ab dem Wirtschaftsjahr 2010 geforderte elektronische Einreichung der Jahresabschlüsse via ELSTER im Format XML ist für die Prüfungsvorbereitung in der Finanzverwaltung nur sinnvoll, wenn dazu auch eine Verfahrensdokumentation vorliegt.“ eKompetenz-Netzwerk für Unternehmen


Dieser Artikel erschien erstmalig am 23.12.2011 auf der Internetseite von Gerhard Schmidt (IT-Forum steuerberater-mittelstand.de) und wird hier archiviert.