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Aufbewahrungsfristen sollen verkürzt werden

Aufbewahrungsfristen sollen verkürzt werden Pressemitteilung des BMF vom 19.05.2012

„Das BMF hat im Februar 2012 den Entwurf eines Schreibens „“Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung zum 1. Juli 2011 durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011″“ den Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet. Neben der zentralen Aussage „“Ist der Nachweis erbracht, dass die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG gegeben sind, kommt der Frage der Durchführung des innerbetrieblichen Kontrollverfahrens in dem konkreten Einzelfall keine eigenständige Bedeutung mehr zu und kann insbesondere nicht mehr zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen.““ wird klargestellt, dass eine Verletzung von Aufbewahrungspflichten keinen Einfluss auf das Recht zum Vorsteuerabzug haben.“ Ein häufiges Thema in Archivierungsprojekten ist die angeblich notwendige Zertifizierung elektronischer Archivsysteme als Voraussetzung für die Vernichtungserlaubnis von Originalunterlagen. Für die Sicherstellung der Ordnungsmäßigkeit der eingesetzten Systeme und Verfahren sind Herstellerzertifikate für Standard-Produkte aber niemals ausreichend. Trotzdem sind Zertifikate für elektronische Archivsysteme oder Komponenten wie Speichersysteme hoch im Kurs. Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwaltskanzleien erstellen Zertifikate auf Basis unterschiedlicher Bewertungskriterien, so dass die Aussagekraft eines solchen Zertifikates ebenfalls sehr unterschiedlich ist. Wie sind also solche Zertifikate zu bewerten?

Aufbewahrungsfristen sollen verkürzt werden


Dieser Artikel erschien erstmalig am 22.06.2012 auf der Internetseite von Gerhard Schmidt (IT-Forum steuerberater-mittelstand.de) und wird hier archiviert.